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FACHKRAFT FÜR ARBEITSSICHERHEIT
nach § 5 ASiG
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Je nach Berechnung
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Beschreibung
Nach §5 ASiG (Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit) hat ein Arbeitgeber Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu Bestellen. Die Maßgabe über die Betreuung ist hierbei in der DGUV Vorschrift 2 geregelt. Je nach Berufsgenossenschaft gibt es unterschiedliche Betreuungsansätze, ab wann eine Fachkraft für Arbeitssicherheit von nöten ist. In der Regel sollte aber Ab 10 Mitarbeitern eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt werden.
Kontaktangaben
01607111076
n.wendler@nws-arbeitsschutz.de
Paulinenallee 30, Eimsbüttel, Germany
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